Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Anwendungsbereich und Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind integrierender Bestandteil sämtlicher Verträge der Jutzeler Security über die Erbringung ihrer Dienstleistungen. Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung Wirksamkeit.
1. Honorar und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Dienstleistungen Jutzeler Security werden nach Zeitaufwand der Mitarbeiter abgerechnet. Die kleinste Zeiteinheit ist eine Halbestunde. Die Mindestauftragsdauer beträgt 3 Stunden.
1.2 Der Stundenansatz, die zu leistenden Zuschläge, Gebühren für Leihgeräte und der Ersatz von Auslagen betreffend Mitarbeiter und Hunde bestimmen sich nach dem zwischen dem Auftraggeber und Jutzeler Security abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung.
1.3 Die Rechnungen der Jutzeler Security für ihre Dienstleistungen sind gemäss schriftlicher Vereinbarung oder schriftlicher Auftragsbestätigung zu bezahlen. Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug.
1.4 Die Zahlung erfolgt gemäss Vertragsvereinbarung.
2. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
2.1 Für die Dauer der Dienstleistung, welche die Jutzeler Security für den Auftraggeber erbringt, gewährt dieser den Mitarbeitern von Jutzeler Security Hausrecht. Ebenfalls gewährt er den Mitarbeitern von Jutzeler Security die Selbsthilfe zum Besitzerschutz (§§ 861 ff. BGB). Die Mitarbeiter der Jutzeler Security sind insbesondere ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche für die Ausführung ihres Auftrages erforderlich oder nützlich.
2.2 Falls die Räumlichkeiten des Auftraggebers von einer Behörde (wie Feuerpolizei, Gewerbepolizei etc.) sporadisch kontrolliert werden, hat der Auftraggeber die Jutzeler Security hierüber zu informieren. Ebenfalls informiert werden muss die Jutzeler Security über Vorfälle, welche die Sicherheit der von Jutzeler Security beschützten Personen und/oder Objekten betreffen (Drohungen, Anschläge etc.).
2.3 Der Auftraggeber hat der Jutzeler Security alle nötigen Informationen zu geben, damit diese den Auftrag ausführen kann. Der Auftraggeber hat Anweisungen der Jutzeler Security, welche für die Auftragsausführungen erforderlich oder nötig sind, nachzukommen sowie alles zu unterlassen, was die Auftragsausführung behindert oder unmöglich.
2.4 Der Auftraggeber hat die Jutzeler Security zur Verfügung gestellten Leihgeräte sorgfältig zu behandeln und haftet für Schäden an ihm zur Verfügung gestellten Leihgeräten. Insbesondere hat er die Kosten für die Neuanschaffung eines defekten Leihgerätes zu bezahlen, sollte das defekte Leihgerät nicht mehr repariert werden können oder die Kosten der Reparatur die Kosten einer Neuanschaffung übersteigen.
2.5 Absagen von Einmal-Aufträgen werden, mit 50% vom vertraglich vereinbarten Volumen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3. Rechte und Pflichten der Jutzeler Security
3.1 Die Jutzeler Security führt ihren Auftrag sorgfältig aus. Sie ist berechtigt, Hilfspersonen beizuziehen.
3.2 Schlüssel, Badges etc., welche der Auftraggeber Jutzeler Security im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen zur Verfügung stellt, werden von der Jutzeler Security sorgfältig behandelt und dem Auftraggeber nach beendetem Auftrag wieder übergeben.
3.3 Die Mitarbeiter von Jutzeler Security sind mit Pfeffersprays ausgerüstet.
4. Haftung
Die Jutzeler Security haftet für Schaden an Personen und Objekten, welcher ihre Mitarbeiter oder von Jutzeler Security beigezogene beauftragte Dritte grobfahrlässig verursacht haben, bis zu einem Betrag von CHF 10‘000’000.00.
Die Jutzeler Security verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang CHF 10‘000000.00. Jede weitere Haftung wird wegbedungen. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirektem Schaden.
5. Beendigung von Vertragsverhältnissen
Unbefristete Vertragsverhältnisse können mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen oder gemäss Vertraglicher Abmachung jeweils auf ein Monatsende hin schriftlich gekündigt werden. Befristete Vertragsverhältnisse enden ohne weiteres mit dem Ablauf der Frist und können nicht gekündigt werden.
6. Geheimhaltung
Der Auftraggeber und die Jutzeler Security verpflichten sich, alle Tatsachen vertraulich zu behandeln, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Die Mitarbeiter von Jutzeler Security sind über die Geheimhaltungspflicht informiert.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt als Gerichtsstand Rheinfelden – Laufenburg und schweizerisches Recht als vereinbart.